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Bei Gericht kommt es im „Zivilverfahren“ zum Streit zwischen Parteien. Das Gericht muss eine richtige und gerechte Entscheidung treffen. Unter anderem kann das Gericht gem. § 404 ZPO einen Sachverständigen hinzuziehen.
Diese Auswahl eines Sachverständigen ist von besonderer Wichtigkeit, weil die Bezeichnung „Sachverständiger“ nicht geschützt ist und nur die öffentliche Bestellung und Vereidigung die „besondere und überragende Sachkunde des Sachverständigen“ (vgl. Bestellungsvoraussetzungen) garantiert.
Auch im Strafverfahren wird ein Sachverständiger für die Beurteilung komplizierter, technischer Sachverhalte hinzugezogen.
Dabei kann die Beauftragung bereits im sog. Ermittlungsverfahren (von der Staatsanwaltschaft oder Polizei) erfolgen. Weiter kann die Beauftragung in der Hauptverhandlung durch das Gericht erfolgen (vgl. § 73 StPO).
Ebenso wie im Zivilverfahren ist es im Strafverfahren von besonderer Wichtigkeit, dass ein öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger mit der Begutachtung beauftragt wird.
Im Strafverfahren ist stets der Grundsatz „in dubio pro reo“ (lat., im Zweifel für den Angeklagten) zu beachten.